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KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Der Abschluss einer KFZ-Haftpflichtversicherung wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben, denn nur mit dieser darf man sein Fahrzeug in Betrieb nehmen und erhält eine Kennzeichen-Tafel. ( § 59 Abs. 1 KFG) Diese deckt jene Schadenersatzansprüche, welche einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr entstehen, bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. (=Gefährdungshaftung)

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme, welche Personen,-Sach- und Vermögensschäden deckt, beträgt 6 Millionen Euro.

Die Höhe der Prämie richtet sich bei PKW und Motorrädern nach dem sogenannten Bonus-Malussystem, bei LKW und Anhängern nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht ohne Bonus-Malus. Wenn Sie das erste Mal ein KFZ auf Ihren Namen anmelden, so beginnen Sie mit der Bonus-Malusstufe 9. Für jedes schadenfreie Jahr – relevant hierfür ist der sogenannte Beobachtungszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres - rückt man eine Stufe vor und es kommt zu einer Prämienreduktion. Tritt innerhalb des Beobachtungszeitraumes ein zu berücksichtigender Schadenfall ein, so erfolgt eine Rückreihung um 3 Stufen. Ein weiterer Faktor für die Prämienhöhe ist zusätzlich zur Stufe die Anzahl der PS des Kraftfahrzeugs. Je mehr PS desto teurer die Prämie.

Eine Eigenart der KFZ-Haftpflichtversicherung ist der sogenannte „Spalttarif“, welcher sich in Variante A und Variante B teilt. Dies bedeutet mit Leihwagenverzicht (Variante A) und mit Leihwagenanspruch (Variante B). Man muss somit, will man bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall das Leihauto in der Versicherung gedeckt haben, Variante B abschließen, welche allerdings eine 25%-ige Prämienerhöhung nach sich zieht.

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